AbR 1998/99 Nr. 8, S. 53: Art. 580 ZGB Der Willensvollstrecker ist als solcher nicht berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (E. 2). Frage offengelassen, unter welchen Voraussetzungen die Frist für die Stellung des Begehrens ver
Sachverhalt
J. sel. ist am 31. Mai 1999 gestorben. In seiner letztwilligen Verfügung vom 25. November 1997 sowie im Ehe- und Erbvertrag vom 4. Dezember 1997 hatte er X als Willensvollstrecker eingesetzt. Mit Eingabe vom 27. Juli 1999 stellte X in seiner Eigenschaft als Willensvollstrecker bei der Obergerichtskommission das Gesuch, bezüglich des Nachlasses von J. sel. ein öffentliches Inventar im Sinne von Art. 580 ff. ZGB zu errichten. In der Begründung führte er insbesondere aus, er ersuche um Wiederherstellung der Frist für die Errichtung des öffentlichen Inventars. Art. 576 ZGB, wonach die zuständige Behörde aus wichtigen Gründen eine Fristverlängerung gewähren könne, sei beim öffentlichen Inventar analog anzuwenden. Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 580 Abs. 1 ZGB ist jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Drittpersonen, namentlich Vermächtnisnehmer, Erbschaftsverwalter, Erbschaftsgläubiger sowie Willensvollstrecker (SJZ 1969, 63 f.) sind hingegen nicht antragsberechtigt (Kurt Wyssmann, in: Basler Kommentar 1998, N. 4 zu Art. 580 ZGB; vgl. auch Tuor/Picenoni, Berner Kommentar 1966, N. 1 ff. zu Art. 580 ZGB; A. Escher, Zürcher Kommentar 1943, N. 2 ff. zu Art. 580 ZGB). Da X das Gesuch um Errichtung eines öffentlichen Inventars ausdrücklich "in meiner Eigenschaft als Willensvollstrecker" gestellt hat, und kein anderes Gesuch eines Erben vorliegt, kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden.
3. Das Gesuch hätte aber auch abgewiesen werden müssen, wenn darauf einzutreten gewesen wäre.
a) Gemäss Art. 580 Abs. 2 ZGB muss das Begehren um Errichtung eines öffentlichen Inventars binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden. Die Möglichkeit einer Verlängerung oder Restitution der Frist für die Stellung des Begehrens ist im ZGB nicht vorgesehen. Ob darin eine Gesetzeslücke zu erblicken ist, d.h. ob die Monatsfrist durch die Behörde verlängert oder wiederhergestellt werden kann, ist kontrovers (vgl. Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 11 zu Art. 580 ZGB; Escher, a.a.O., N. 8 zu Art. 580 ZGB). Das Bundesgericht ging in einem unveröffentlichten Entscheid aus dem Jahre 1973 davon aus, dass der Umstand, dass die herrschende Meinung die analoge Anwendung von Art. 576 ZGB auf die Frist von Art. 580 ZGB befürworte, nicht genüge, um die gegenteilige Auffassung als willkürlich erscheinen zu lassen (Wyssmann, a.a.O., N. 12 zu Art. 580 ZGB). Auch später sah es keinen Grund, eine nochmalige Überprüfung dieser Auffassung vorzunehmen. Es schützte die Behörde, welche den Beschwerdeführern die Wiederherstellung der Frist verweigert hatte (BGE 104 II 249, 251 f.). Gegen eine Verlängerung oder Wiederherstellung der Frist sprechen die Umstände, dass es den Erben zugemutet werden kann, das öffentliche Inventar während der vom Gesetz anberaumten Monatsfrist zu verlangen. Denn mit der Stellung des Begehrens geht der Erbe kein grosses Risiko ein; er schiebt damit lediglich den definitiven Entscheidungstermin hinaus. Die Fristversäumnis bringt den Erben beim öffentlichen Inventar lediglich um eine Annehmlichkeit, währenddem sie bei der Ausschlagung für ihn eine Gefahr in sich bergen kann (vgl. Wyssmann, a.a.O., N. 12 zu Art. 580 ZGB). Zu Recht kritisiert deshalb Wyssmann (a.a.O., N. 13 zu Art. 580 ZGB), dass immer wieder versucht worden sei, auf Umwegen eine Verlängerung der Frist zu erreichen, und dass auch Behörden Fristverlängerungen gelegentlich nicht nur aus wichtigen Gründen bewilligten, sondern weil sich Erben in ihren Erwartungen getäuscht hätten oder wegen deren Nachlässigkeiten. Die berechtigten Interessen der Gläubiger, über das Schicksal des Nachlasses möglichst bald Klarheit zu erhalten, seien krass missachtet worden, zum Teil mit extremen Fristverlängerungen bis zu einem Jahr. Das Verhältnis zwischen der im Gesetz bewusst kürzer gehaltenen Frist für das Verlangen des öffentlichen Inventars gegenüber derjenigen für die Erbausschlagung habe keine Berücksichtigung gefunden.
b) Die damals zuständige obergerichtliche Justizkommission ging in ihrem Entscheid vom 27. Dezember 1932 (AbR 1931 - 1935, 35) davon aus, dass sie im Sinne von Art. 89 EG ZGB nicht nur zuständig sei, die Frist für die Erklärung über den Erwerb der Erbschaft nach abgeschlossenem öffentlichem Inventar zu erstrecken (Druckfehler in Art. 89 EG ZGB; richtig: Art. 587 ZGB). Sie sei vielmehr auch zuständig für die Beurteilung von Gesuchen um Fristverlängerung oder neue Fristansetzung für die Anbegehrung des öffentlichen Inventars. Die Justizkommission ging davon aus, Art. 576 ZGB sei beim öffentlichen Inventar analog anzuwenden. Die im Schrifttum angeführten Gründe stellen die Richtigkeit dieser Rechtsprechung in Frage. Ob daran festzuhalten ist, braucht aber vorliegend nicht entschieden zu werden, weil einerseits auf das Gesuch ohnehin nicht einzutreten ist (vgl. vorne, E. 2) und andererseits wichtige Gründe zu verneinen wären, wie sich nachfolgend ergibt.
c) Das öffentliche Inventar dient dazu, Unsicherheiten über das Vorhandensein von Aktiven und Passiven zu beseitigen. Der Erbe, der über die Vermögenslage des Verstorbenen Gewissheit hat, benötigt kein öffentliches Inventar. Ist diese Gewissheit aber nicht gegeben, so kann ein Gesuch um Errichtung des öffentlichen Inventars angezeigt sein, und die gesetzliche Frist von einem Monat muss in der Regel genügen, um ein solches Gesuch zu stellen. Allein der Umstand, dass nach Ablauf der Monatsfrist noch weitere Aktiven oder Passiven zum Vorschein kommen und dadurch die Erben verunsichert werden, kann nicht Grundlage für eine Restitution der Frist bilden. Vielmehr müssten andere wichtige Gründe vorliegen, namentlich ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 31 GOG, wie Krankheit eines Erben. Ein solcher Grund wird vorliegend nicht vorgebracht. de| fr | it Schlagworte öffentliches inventar erbe frist zuständigkeit willensvollstrecker behörde erbschaft berechtigter entscheid gründer verlängerung lediger gesetz ausschlagung richtigkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.576 Art.580 Art.587 SJZ 1969 S.63 Leitentscheide BGE 104-II-249 AbR 1998/99 Nr. 8
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 580 Abs. 1 ZGB ist jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Drittpersonen, namentlich Vermächtnisnehmer, Erbschaftsverwalter, Erbschaftsgläubiger sowie Willensvollstrecker (SJZ 1969, 63 f.) sind hingegen nicht antragsberechtigt (Kurt Wyssmann, in: Basler Kommentar 1998, N. 4 zu Art. 580 ZGB; vgl. auch Tuor/Picenoni, Berner Kommentar 1966, N. 1 ff. zu Art. 580 ZGB; A. Escher, Zürcher Kommentar 1943, N. 2 ff. zu Art. 580 ZGB). Da X das Gesuch um Errichtung eines öffentlichen Inventars ausdrücklich "in meiner Eigenschaft als Willensvollstrecker" gestellt hat, und kein anderes Gesuch eines Erben vorliegt, kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden.
E. 3 Das Gesuch hätte aber auch abgewiesen werden müssen, wenn darauf einzutreten gewesen wäre.
a) Gemäss Art. 580 Abs. 2 ZGB muss das Begehren um Errichtung eines öffentlichen Inventars binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden. Die Möglichkeit einer Verlängerung oder Restitution der Frist für die Stellung des Begehrens ist im ZGB nicht vorgesehen. Ob darin eine Gesetzeslücke zu erblicken ist, d.h. ob die Monatsfrist durch die Behörde verlängert oder wiederhergestellt werden kann, ist kontrovers (vgl. Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 11 zu Art. 580 ZGB; Escher, a.a.O., N. 8 zu Art. 580 ZGB). Das Bundesgericht ging in einem unveröffentlichten Entscheid aus dem Jahre 1973 davon aus, dass der Umstand, dass die herrschende Meinung die analoge Anwendung von Art. 576 ZGB auf die Frist von Art. 580 ZGB befürworte, nicht genüge, um die gegenteilige Auffassung als willkürlich erscheinen zu lassen (Wyssmann, a.a.O., N. 12 zu Art. 580 ZGB). Auch später sah es keinen Grund, eine nochmalige Überprüfung dieser Auffassung vorzunehmen. Es schützte die Behörde, welche den Beschwerdeführern die Wiederherstellung der Frist verweigert hatte (BGE 104 II 249, 251 f.). Gegen eine Verlängerung oder Wiederherstellung der Frist sprechen die Umstände, dass es den Erben zugemutet werden kann, das öffentliche Inventar während der vom Gesetz anberaumten Monatsfrist zu verlangen. Denn mit der Stellung des Begehrens geht der Erbe kein grosses Risiko ein; er schiebt damit lediglich den definitiven Entscheidungstermin hinaus. Die Fristversäumnis bringt den Erben beim öffentlichen Inventar lediglich um eine Annehmlichkeit, währenddem sie bei der Ausschlagung für ihn eine Gefahr in sich bergen kann (vgl. Wyssmann, a.a.O., N. 12 zu Art. 580 ZGB). Zu Recht kritisiert deshalb Wyssmann (a.a.O., N. 13 zu Art. 580 ZGB), dass immer wieder versucht worden sei, auf Umwegen eine Verlängerung der Frist zu erreichen, und dass auch Behörden Fristverlängerungen gelegentlich nicht nur aus wichtigen Gründen bewilligten, sondern weil sich Erben in ihren Erwartungen getäuscht hätten oder wegen deren Nachlässigkeiten. Die berechtigten Interessen der Gläubiger, über das Schicksal des Nachlasses möglichst bald Klarheit zu erhalten, seien krass missachtet worden, zum Teil mit extremen Fristverlängerungen bis zu einem Jahr. Das Verhältnis zwischen der im Gesetz bewusst kürzer gehaltenen Frist für das Verlangen des öffentlichen Inventars gegenüber derjenigen für die Erbausschlagung habe keine Berücksichtigung gefunden.
b) Die damals zuständige obergerichtliche Justizkommission ging in ihrem Entscheid vom 27. Dezember 1932 (AbR 1931 - 1935, 35) davon aus, dass sie im Sinne von Art. 89 EG ZGB nicht nur zuständig sei, die Frist für die Erklärung über den Erwerb der Erbschaft nach abgeschlossenem öffentlichem Inventar zu erstrecken (Druckfehler in Art. 89 EG ZGB; richtig: Art. 587 ZGB). Sie sei vielmehr auch zuständig für die Beurteilung von Gesuchen um Fristverlängerung oder neue Fristansetzung für die Anbegehrung des öffentlichen Inventars. Die Justizkommission ging davon aus, Art. 576 ZGB sei beim öffentlichen Inventar analog anzuwenden. Die im Schrifttum angeführten Gründe stellen die Richtigkeit dieser Rechtsprechung in Frage. Ob daran festzuhalten ist, braucht aber vorliegend nicht entschieden zu werden, weil einerseits auf das Gesuch ohnehin nicht einzutreten ist (vgl. vorne, E. 2) und andererseits wichtige Gründe zu verneinen wären, wie sich nachfolgend ergibt.
c) Das öffentliche Inventar dient dazu, Unsicherheiten über das Vorhandensein von Aktiven und Passiven zu beseitigen. Der Erbe, der über die Vermögenslage des Verstorbenen Gewissheit hat, benötigt kein öffentliches Inventar. Ist diese Gewissheit aber nicht gegeben, so kann ein Gesuch um Errichtung des öffentlichen Inventars angezeigt sein, und die gesetzliche Frist von einem Monat muss in der Regel genügen, um ein solches Gesuch zu stellen. Allein der Umstand, dass nach Ablauf der Monatsfrist noch weitere Aktiven oder Passiven zum Vorschein kommen und dadurch die Erben verunsichert werden, kann nicht Grundlage für eine Restitution der Frist bilden. Vielmehr müssten andere wichtige Gründe vorliegen, namentlich ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 31 GOG, wie Krankheit eines Erben. Ein solcher Grund wird vorliegend nicht vorgebracht. de| fr | it Schlagworte öffentliches inventar erbe frist zuständigkeit willensvollstrecker behörde erbschaft berechtigter entscheid gründer verlängerung lediger gesetz ausschlagung richtigkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.576 Art.580 Art.587 SJZ 1969 S.63 Leitentscheide BGE 104-II-249 AbR 1998/99 Nr. 8
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1998/99 Nr. 8, S. 53: Art. 580 ZGB Der Willensvollstrecker ist als solcher nicht berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (E. 2). Frage offengelassen, unter welchen Voraussetzungen die Frist für die Stellung des Begehrens verlängert oder wiederhergestellt werden kann (E. 3). Entscheid der Obergerichtskommission vom 30. Juli 1999 Sachverhalt: J. sel. ist am 31. Mai 1999 gestorben. In seiner letztwilligen Verfügung vom 25. November 1997 sowie im Ehe- und Erbvertrag vom 4. Dezember 1997 hatte er X als Willensvollstrecker eingesetzt. Mit Eingabe vom 27. Juli 1999 stellte X in seiner Eigenschaft als Willensvollstrecker bei der Obergerichtskommission das Gesuch, bezüglich des Nachlasses von J. sel. ein öffentliches Inventar im Sinne von Art. 580 ff. ZGB zu errichten. In der Begründung führte er insbesondere aus, er ersuche um Wiederherstellung der Frist für die Errichtung des öffentlichen Inventars. Art. 576 ZGB, wonach die zuständige Behörde aus wichtigen Gründen eine Fristverlängerung gewähren könne, sei beim öffentlichen Inventar analog anzuwenden. Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 580 Abs. 1 ZGB ist jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Drittpersonen, namentlich Vermächtnisnehmer, Erbschaftsverwalter, Erbschaftsgläubiger sowie Willensvollstrecker (SJZ 1969, 63 f.) sind hingegen nicht antragsberechtigt (Kurt Wyssmann, in: Basler Kommentar 1998, N. 4 zu Art. 580 ZGB; vgl. auch Tuor/Picenoni, Berner Kommentar 1966, N. 1 ff. zu Art. 580 ZGB; A. Escher, Zürcher Kommentar 1943, N. 2 ff. zu Art. 580 ZGB). Da X das Gesuch um Errichtung eines öffentlichen Inventars ausdrücklich "in meiner Eigenschaft als Willensvollstrecker" gestellt hat, und kein anderes Gesuch eines Erben vorliegt, kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden.
3. Das Gesuch hätte aber auch abgewiesen werden müssen, wenn darauf einzutreten gewesen wäre.
a) Gemäss Art. 580 Abs. 2 ZGB muss das Begehren um Errichtung eines öffentlichen Inventars binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden. Die Möglichkeit einer Verlängerung oder Restitution der Frist für die Stellung des Begehrens ist im ZGB nicht vorgesehen. Ob darin eine Gesetzeslücke zu erblicken ist, d.h. ob die Monatsfrist durch die Behörde verlängert oder wiederhergestellt werden kann, ist kontrovers (vgl. Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 11 zu Art. 580 ZGB; Escher, a.a.O., N. 8 zu Art. 580 ZGB). Das Bundesgericht ging in einem unveröffentlichten Entscheid aus dem Jahre 1973 davon aus, dass der Umstand, dass die herrschende Meinung die analoge Anwendung von Art. 576 ZGB auf die Frist von Art. 580 ZGB befürworte, nicht genüge, um die gegenteilige Auffassung als willkürlich erscheinen zu lassen (Wyssmann, a.a.O., N. 12 zu Art. 580 ZGB). Auch später sah es keinen Grund, eine nochmalige Überprüfung dieser Auffassung vorzunehmen. Es schützte die Behörde, welche den Beschwerdeführern die Wiederherstellung der Frist verweigert hatte (BGE 104 II 249, 251 f.). Gegen eine Verlängerung oder Wiederherstellung der Frist sprechen die Umstände, dass es den Erben zugemutet werden kann, das öffentliche Inventar während der vom Gesetz anberaumten Monatsfrist zu verlangen. Denn mit der Stellung des Begehrens geht der Erbe kein grosses Risiko ein; er schiebt damit lediglich den definitiven Entscheidungstermin hinaus. Die Fristversäumnis bringt den Erben beim öffentlichen Inventar lediglich um eine Annehmlichkeit, währenddem sie bei der Ausschlagung für ihn eine Gefahr in sich bergen kann (vgl. Wyssmann, a.a.O., N. 12 zu Art. 580 ZGB). Zu Recht kritisiert deshalb Wyssmann (a.a.O., N. 13 zu Art. 580 ZGB), dass immer wieder versucht worden sei, auf Umwegen eine Verlängerung der Frist zu erreichen, und dass auch Behörden Fristverlängerungen gelegentlich nicht nur aus wichtigen Gründen bewilligten, sondern weil sich Erben in ihren Erwartungen getäuscht hätten oder wegen deren Nachlässigkeiten. Die berechtigten Interessen der Gläubiger, über das Schicksal des Nachlasses möglichst bald Klarheit zu erhalten, seien krass missachtet worden, zum Teil mit extremen Fristverlängerungen bis zu einem Jahr. Das Verhältnis zwischen der im Gesetz bewusst kürzer gehaltenen Frist für das Verlangen des öffentlichen Inventars gegenüber derjenigen für die Erbausschlagung habe keine Berücksichtigung gefunden.
b) Die damals zuständige obergerichtliche Justizkommission ging in ihrem Entscheid vom 27. Dezember 1932 (AbR 1931 - 1935, 35) davon aus, dass sie im Sinne von Art. 89 EG ZGB nicht nur zuständig sei, die Frist für die Erklärung über den Erwerb der Erbschaft nach abgeschlossenem öffentlichem Inventar zu erstrecken (Druckfehler in Art. 89 EG ZGB; richtig: Art. 587 ZGB). Sie sei vielmehr auch zuständig für die Beurteilung von Gesuchen um Fristverlängerung oder neue Fristansetzung für die Anbegehrung des öffentlichen Inventars. Die Justizkommission ging davon aus, Art. 576 ZGB sei beim öffentlichen Inventar analog anzuwenden. Die im Schrifttum angeführten Gründe stellen die Richtigkeit dieser Rechtsprechung in Frage. Ob daran festzuhalten ist, braucht aber vorliegend nicht entschieden zu werden, weil einerseits auf das Gesuch ohnehin nicht einzutreten ist (vgl. vorne, E. 2) und andererseits wichtige Gründe zu verneinen wären, wie sich nachfolgend ergibt.
c) Das öffentliche Inventar dient dazu, Unsicherheiten über das Vorhandensein von Aktiven und Passiven zu beseitigen. Der Erbe, der über die Vermögenslage des Verstorbenen Gewissheit hat, benötigt kein öffentliches Inventar. Ist diese Gewissheit aber nicht gegeben, so kann ein Gesuch um Errichtung des öffentlichen Inventars angezeigt sein, und die gesetzliche Frist von einem Monat muss in der Regel genügen, um ein solches Gesuch zu stellen. Allein der Umstand, dass nach Ablauf der Monatsfrist noch weitere Aktiven oder Passiven zum Vorschein kommen und dadurch die Erben verunsichert werden, kann nicht Grundlage für eine Restitution der Frist bilden. Vielmehr müssten andere wichtige Gründe vorliegen, namentlich ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 31 GOG, wie Krankheit eines Erben. Ein solcher Grund wird vorliegend nicht vorgebracht. de| fr | it Schlagworte öffentliches inventar erbe frist zuständigkeit willensvollstrecker behörde erbschaft berechtigter entscheid gründer verlängerung lediger gesetz ausschlagung richtigkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.576 Art.580 Art.587 SJZ 1969 S.63 Leitentscheide BGE 104-II-249 AbR 1998/99 Nr. 8